Grundentschädigung für Kultur sicherstellen

Die Staatskanzlei St.Gallen hat kürzlich noch nachstehende Medienmitteilung veröffentlicht. Diese wird vor allem die Kulturschaffenden interessieren.

„Im Oktober 2020 wurde die Covid-19-Gesetzegebung des Bundes für die Unterstützung im Kulturbereich angepasst. Dies macht Änderungen auf kantonaler Ebene nötig. Die entsprechende dringliche Verordnung der Regierung wird nun in eine gesetzliche Grundlage überführt. Die vorberatende Kommission beriet die Vorlage und beantragt Eintreten. Sie unterbreitet dem Kantonsrat zudem Anträge zum Gesetzesentwurf sowie einen Auftrag an die Regierung.

Mit dem Gesetz über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich wird die dringliche Verordnung der Regierung in eine gesetzliche Grundlage überführt. Damit beteiligt sich der Kanton St.Gallen an den Unterstützungsmassnahmen für Kulturunternehmen und -schaffende. Diese Massnahmen sind in der Covid-19-Gesetzgebung des Bundes vorgesehen und durch die Kantone zu vollziehen. Der Bund hat für den Kanton St.Gallen aktuell rund 6,5 Millionen Franken für Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich gesprochen, namentlich zur Deckung finanzieller Schäden, die Kulturunternehmen und -schaffende von November 2020 bis Ende 2021 erlitten haben. Der Kanton schätzt, dass insgesamt 19,7 Millionen Franken für Unterstützungsmassnahmen aufgewendet werden müssen, weshalb nochmals rund 3,35 Millionen Franken beim Bund beantragt werden sollen. Der Kanton soll wiederum Mittel im selben Umfang wie der Bund zur Verfügung stellen, insgesamt jedoch höchstens 9,85 Millionen Franken.

Mehr Unterstützung für Kulturschaffende
Unter dem Präsidium von Christof Hartmann, Walenstadt, beriet die vorberatende Kommission die Vorlage. Sie begrüsste die Unterstützung der Kulturunternehmen und -schaffenden. Diskutiert wurden Gegenstand und Höhe der Ausfallentschädigungen. Die Kommission beantragt, den finanziellen Schaden von Kulturschaffenden bis zum Betrag von 3’470 Franken im Monat zu 100 Prozent und darüberhinausgehende Schäden zu höchstens 80 Prozent zu entschädigen. Bereits behandelte Gesuche von Kulturschaffenden sollen erneut beurteilt werden. Kulturunternehmen sollen zudem höchstens zu 80 Prozent entschädigt werden. Die zusätzlichen Kosten für die vorgesehene Neuregelung der Ausfallentschädigung für Kulturschaffende wurde auf maximal 500’000 Franken begrenzt. Diese soll der Kanton tragen. Sollte sich der Bund auch an diesem Teil der Ausfallentschädigung beteiligen, reduziert sich der Kantonsbeitrag entsprechend.

Transformationsprojekte eingrenzen
Weiter sieht die Vorlage Beiträge an Transformationsprojekte vor. Mit diesen Projekten passen sich Kulturunternehmen an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse an. Entweder indem sie strukturelle Anpassungen vornehmen (z.B. Kooperationen oder Zusammenschlüsse), nach den Covid-19-Einschränkungen Publikum zurückzugewinnen versuchen oder neue Publikumsschichten erschliessen. Die Kommission beantragt, nur Transformationsprojekte von nicht gewinnorientierten Kulturunternehmen mit Beiträgen zu unterstützen. Grundsätzlich sollen höchstens zehn Prozent beziehungsweise höchstens zwei Millionen Franken der zur Verfügung gestellten Mittel für Beiträge an Transformationsprojekte aufgewendet und mehr Gewicht auf die Ausfallentschädigungen gelegt werden.

Regierung soll Entschädigung der Stiftsbibliothek vorsehen
Aufgrund der Vorgaben des Bundes kann keine Ausfallentschädigung an die Ausfälle der Stiftsbibliothek St.Gallen ausgerichtet werden. Deshalb unterbreitet die Kommission dem Kantonsrat einen Auftrag an die Regierung, für den finanziellen Schaden der Stiftsbibliothek im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Entschädigung vorzusehen und dem Kantonsrat die dafür notwendigen Beschlüsse vorzulegen.

Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Aprilsession in erster und zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung sowie die Anträge der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.21.03 zu finden.“ (pd/Sk)

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