Leider sind wir kein Vorzeigekanton …

Der Bundesrat greift in der ganzen Coronakrise durch. Und es kommt vor allem für die Gastronomie im Kanton St.Gallen knüppeldick. Hier ein erster Überblick:

Der Bundesrat hat entschieden: Um eine Überlastung des Gesundheitssystems und der Spitäler zu verhindern, gelten folgende Massnahmen ab morgen Samstag, 12. Dezember bis am 22. Januar.

Sperrstunde ab 19 Uhr, Schliessungen am Sonntag: Gastrobetriebe, Einkaufsläden, Freizeit- und Sportanlagen (inkl. Fitnesscenter) müssen von 19 bis 6 Uhr schliessen und bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Ausgenommen sind Apotheken und Märkte im Freien.

Restaurants und Bars dürfen hingegen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Takeaway-Angebote und Lieferdienste können weiterhin bis um 23 Uhr offen bleiben. Restaurants, die ausschliesslich Hotelgäste bedienen, dürfen ebenfalls bis 23 Uhr geöffnet sein.

Private Treffen: Im privaten dürfen sich weiterhin maximal 10 Personen treffen. Kinder werden mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken.

Öffentliche Veranstaltungen: Alle öffentlichen Veranstaltungen sind mit Ausnahme von religiösen Feiern (maximal 50 Personen), Versammlungen von Legislativen und politischen Kundgebungen verboten.

Sport & Kultur: Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.

Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bleiben erlaubt. Auch Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen bleiben ohne Publikum bleiben möglich. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

Ausnahme für Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung: Kantone mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung dürfen die Sperrstunde bis auf 23 Uhr ausweiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reproduktionswert während mindestens 7 Tagen unter 1 und die 7-Tagesinzidenz während mindestens 7 Tagen unter dem Schweizer Schnitt liegt. Zudem müssen ausreichende Kapazitäten im Contact-Tracing sowie in der Gesundheitsversorgung vorhanden sein. Will ein Kanton die Öffnungszeiten ausweiten, muss er sich mit den angrenzenden Kantonen absprechen. (pd)

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