Folgendes wurde letzte Woche auf der offiziellen Publikationsplattform veröffentlicht:
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen verfügt: 1. Im Bereich des Hafens Rorschach ist das Fischen vom 1. April bis 30. September verboten. 2. Als für die Fischerei verbotener Bereich gilt der innere Hafenbereich landseitig begrenzt von der Bootsvermietung (westlich vom Kornhaus) bis östlich zur Schiffsanlegestelle Nr. 6 (Höhe Kabisplatz). Auf der Hafenmole gilt das Fischereiverbot nur hafenseitig. Die Fischerei auf der Aussenseite der Mole bleibt erlaubt.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 59 ff. VRP).