Auf der Stadtinfo-Webseite kann man direkt Fragen an die Stadt stellen. Am letzten Montag hat jemand nachstehende Frage gestellt: „Verschiedentlich konnten wir vernehmen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb der Badhütte eine Konzession besteht. Es scheint sich dabei um ein schon längere Zeit bestehendes, wichtiges und interessantes Dokument zu handeln. Leider wurde dieses noch nie publiziert. Frage: Wie sieht der genaue Wortlaut dieser Konzession aus?“
Die Antwort der Stadt: „Bei der Konzession handelt es sich um eine wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 des Gesetzes über die Gewässernutzung. Die Bewilligung ist befristet bis zum 31. Dezember 2039. Sie kann vor Ablauf – auf Gesuch hin und nach Durchführung der einschlägigen Bewilligungsverfahren – unter den gleichen oder neu festzusetzenden Bedingungen und Auflagen verlängert werden. Die Bewilligung kann jederzeit ohne Entschädigungspflicht eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn die massgeblichen Bestimmungen nicht eingehalten werden oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern. Muss die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt, verstärkt oder anderweitig angepasst werden, bedarf dies einer neuen wasserbaulichen Sondernutzungsbewilligung. Eine allfällige Übertragung der Bewilligung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Wasser und Energie. Die kantonalen Behörden haben dem Stadtrat bereits kurz nach dem Brandereignis in Aussicht gestellt, dass die bestehende Konzession weiter Gültigkeit hat, wenn die Badhütte als Kulturdenkmal im bisherigen Rahmen wieder aufgebaut wird.“ (Quelle: sk)


