Kanton SG: Regierung weitet Härtefallhilfen weiter aus

Gleich 3 Medienmitteilungen hat die Staatskanzlei St.Gallen heute Nachmittag verschickt. Für einmal sehr viel Text hier auf dem Rorschacher Echo, aber für Betroffene sind das wichtige Infos.

Die Regierung hat heute die Regeln für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Corona-Härtefallmassnahmen angepasst und darauf abgestimmt auch den entsprechenden Gesetzesentwurf zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Es ist unter anderem die Möglichkeit vorgesehen, nebst Zulieferbetrieben auch Seilbahnbetriebe in Wintersportgebieten zu unterstützen. Auch professionelle und semiprofessionelle Sportmannschaften wie der FC St.Gallen und die SCRJ Lakers dürfen mit Hilfe rechnen.

Nachdem der Bundesrat vergangene Woche das eidgenössische Härtefallprogramm ausgeweitet hatte, hat die St.Galler Regierung heute die kantonalen Härtefallregeln aktualisiert. Dabei orientiert sich der Kanton weitestgehend am Programm des Bundes. Im Wesentlichen werden folgende Punkte übernommen:
– Betriebe, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.
– Betriebe, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Coronamassnahmen Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten zwölf Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Dies führt dazu, dass viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls von der Härtefallregelung profitieren können, falls die Wintersaison schlecht ausfallen sollte.
– Das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen, wurde auf drei Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.

Anders als der Bundesrat, verlangt der Kanton St.Gallen von Unternehmen nach wie vor einen vollständigen Nachweis. Dieser muss glaubhaft aufzeigen, dass die Finanzierung des Betriebs mit der beantragten Härtefallmassnahme auch nach der Pandemie sichergestellt werden kann. Firmen müssen demnach weiterhin belegen, dass ihre Geschäftstätigkeit in den Jahren 2018 und 2019 grundsätzlich profitabel war. Das heisst, dass die Jahresrechnungen 2018 und 2019 keine strukturellen Verluste aus dem operativen Geschäft ausweisen. Grundsätzlich ist es das Ziel, dass nur überlebensfähige und profitable Unternehmen von der Härtefallregelung Gebrauch machen können. Die zur Verfügung stehenden Hilfsgelder von Bund und Kanton sollen explizit diesen Betrieben vorbehalten sein. Nach wie vor stehen dem Kanton St.Gallen 98,9 Millionen Franken zur Verfügung, um Härtefälle abzumildern. Der durch den Kanton zu finanzierende Anteil beträgt dabei 32 Millionen Franken.

Neue Möglichkeiten für Zulieferbetriebe

Die aktualisierte Härtefallregelung nimmt auch die Anliegen der Zulieferbetriebe auf. Mit der Schliessung der Gastronomiebetriebe hat sich deren wirtschaftliche Situation zusätzlich verschärft. Gemäss dem Vorschlag der Regierung sollen Zulieferbetriebe nun ebenfalls Härtefallhilfen beantragen können, wenn sie nachweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von 40 Prozent erlitten haben und dieser wenigstens zu 75 Prozent auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen zurückzuführen sind, die ihrerseits grundsätzlich Anspruch auf Härtefallhilfen haben.

Die heute beschlossene Härtefall-Regelung tritt am 21. Januar 2021 in Kraft. Nach wie vor gilt, dass Unternehmen ihre Gesuche um Unterstützungsgelder online einreichen müssen. Das entsprechende Formular, eine Wegleitung sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Härtefallregelung sind auf www.sg.ch/coronavirus/haertefall aufgeschaltet.

Unterstützung für Seilbahnbetriebe

Ebenso beinhaltet die aktualisierte Härtefallregelung Unterstützungsmöglichkeiten für Seilbahnbetriebe in den Wintersportgebieten. Diese fallen zwar grundsätzlich unter die beitragsberechtigten Branchen im Rahmen des Härtefallprogramms, erfüllen aber in der Regel die geforderte Umsatzeinbusse oder die Anzahl der geschlossenen Tage nicht. Gleichwohl sehen sie sich zumindest teilweise mit ernsthaften Liquiditätsproblemen konfrontiert und sind entsprechend vom Konkurs bedroht.

Sollte der Bundesrat die Covid-Solidarbürgschaften wieder aktivieren, könnten die betroffenen Seilbahnunternehmen durch diese aufgefangen werden. Falls die Covid-Solidarbürgschaften jedoch nicht wiederaufgenommen werden, sind kantonale Stützmassnahmen erforderlich. Im Gesetz wird für diesen Fall vorgesehen, dass die Regierung im Einzelfall Darlehen oder Solidarbürgschaften gewähren kann. Auch A-Fond-Perdu-Beiträge sollen möglich sein, jedoch nur unter der Bedingung, dass sich die Standortgemeinden mit 40 Prozent daran beteiligen.

Finanzielle Garantien für den FC St.Gallen und die SCRJ Lakers

Der heute verabschiedete Gesetzesentwurf zu den Corona-Härtefallmassnahmen enthält auch kantonale Instrumente, die über die von Bund mitgetragenen Hilfen hinausgehen. So soll die Regierung in Zukunft Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports unterstützen können. Konkret soll der Kanton für jene Darlehen, die der FC St.Gallen und die SCRJ Lakers beim Bund zur Abfederung der Corona-Massnahmen beantragt haben, finanzielle Garantien im Umfang von 25 Prozent übernehmen können. Der FC St.Gallen und die SCRJ Lakers haben beim Bund Darlehenvon 4,5 Millionen Franken respektive 2,8 Millionen Franken beantragt. Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage soll die Regierung den beiden Sportklubs Sicherheiten im Umfang von insgesamt rund 1,8 Millionen Franken gewähren können.

Kantonsrat berät Vorlage Mitte Februar

Der Kantonsrat wird den vorliegenden Gesetzesentwurf in der Februarsession 2021 beraten. Je nach Entscheid des Parlaments sollen die entsprechenden Beschlüsse unverzüglich in Kraft treten und die heute geltende dringliche Verordnung der Regierung ablösen.

Alle Januar-Impfdosen verteilt

Bis jetzt wurden im Kanton St.Gallen 5’200 Personen geimpft: 2’500 durch mobile Teams, 2’000 in den Spitälern und 700 in den Schwerpunktpraxen. Nächste Woche starten die Impfungen in den Hausarztpraxen. Damit ist der Kanton St.Gallen der erste Kanton, in dem sich Hochbetagte und Risikopatienten wohnortnah impfen lassen können. Bis Ende Januar werden alle verfügbaren Impfdosen verimpft sein.

Die Impfaktion im Kanton St.Gallen läuft seit dem 6. Januar. Seither sind die Prozesse gut eingespielt und die Impfung in den Heimen funktioniert speditiv. Darum werden die Kapazitäten bei den mobilen Impf-Teams nochmals erhöht, so dass die ersten Impfungen bis Mitte Februar in allen Heimen abgeschlossen sind – sofern genügend Impfstoff zur Verfügung steht.

Wie sieht die Impfstoff-Situation im Kanton St.Gallen aktuell aus?

Vom Pfizer/Biontech-Impfstoff wurden bis jetzt 12’600 Dosen geliefert. Für den Januar wurden nochmals 4’400 Dosen angekündigt. Das ist nur die Hälfte von der ursprünglich angekündigten Menge. Grund dafür ist ein Produktionsengpass. 40 Prozent dieser Mengen sind reserviert für die zweite Impfung.

Vom Moderna-Impfstoff wurden 11’700 Dosen geliefert und gemäss Wohnbevölkerungen auf die Regionen verteilt und den Hausarztpraxen zugewiesen. Weil wenig Impfstoff zur Verfügung steht und zudem viele Hausärzte ihre Patienten impfen wollen, haben die Praxen nur wenig Impfstoff erhalten und zwar ca. 20 bis 50 Dosen für die nächsten drei Wochen.

Wer kann sich momentan impfen lassen?

– ambulant betreute Risikopatientinnen und -patienten, bei denen das Spital die Funktion einer Hausarztpraxis hat

– Menschen über 80 Jahre, die nicht in einem Pflegeheim wohnen

– weitere Risikopatientinnen und –patienten

– Gesundheitsfachpersonen mit direktem Patientenkontakt und erhöhtem COVID-19-Ansteckungsrisiko.

Wie funktioniert die Anmeldung?

Die Anmeldung für eine Impfung in einer Schwerpunkt- oder Hausarztpraxis erfolgt durch den Hausarzt. Der Hausarzt oder die Hausärztin kennt die Risikopatientinnen und Risikopatienten am besten und kann die Triage vornehmen. Denn eine Triage braucht es, solange der Impfstoff immer noch begrenzt ist. Es ist aber in der Tat eine grosse Herausforderung mit wenig Impfstoff eine Priorität festzulegen. Es wurde allen Arztpraxen empfohlen, unabhängig, ob sie die Impfung anbieten oder nicht, eine Warteliste zu führen. So können die Patienten entsprechend der Prioritätengruppe aufgeboten werden, sobald wieder Impfstoff eintrifft.

Wie weiss der Kanton, wie viele Personen bereits geimpft wurden?

Die Impfungen werden in einem IT-Tool erfasst. Dieses wurde in den letzten Wochen unter Hochdruck erarbeitet, weil das BAG-Tool nicht verlässlich funktioniert hat. Die Publikation der kantonalen Zahlen erfolgt, sobald alle Impfstellen mit dem IT-Tool arbeiten. Zum aktuellen Zeitpunkt, wo national weder ein einsatzfähiges Erfassungstool noch ein Monitoring zur Verfügung steht, ist ein aussagekräftiges Reporting über die verimpften Dosen nicht möglich.

Gemeinden haben Wahl zwischen Bürgerversammlung und Urnenabstimmung

Die Regierung eröffnet mit einer dringlichen Verordnung Gemeinden die Möglichkeit, die aktuellen Geschäfte an einer Bürgerversammlung oder mit einer Urnenabstimmung zu beschliessen. Zudem wird die Frist für die Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss 2021 sowie über die Jahresrechnung 2020 bis Juni verlängert. Dadurch wird dem Bedürfnis der Gemeinden nach Klarheit und Planungssicherheit während der Coronapandemie Rechnung getragen.

Gegenwärtig ist es aufgrund der Coronapandemie grundsätzlich verboten, Veranstaltungen durchzuführen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Bürgerversammlungen in den Gemeinden, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen. Je nach Sachlage und Grösse einer Gemeinde kann es vorkommen, dass hunderte Personen an einer Bürgerversammlung teilnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insbesondere Angehörige von Risikogruppen von der Teilnahme an einer Bürgerversammlung aus gesundheitlichen Gründen absehen. Aus demokratiepolitischer Sicht ist dies nicht gewünscht. Eine Verschiebung der Bürgerversammlung auf einen geeigneten Zeitpunkt ist aufgrund der wechselhaften Lage und der notwendigen Vorbereitungszeit aber kaum planbar.

Die Regierung sieht deshalb Handlungsbedarf und schafft auf Wunsch der Gemeinden frühzeitig Planungssicherheit und Klarheit in Bezug auf die Durchführung von Bürgerversammlungen und Urnenabstimmungen. Mit einer dringlichen Verordnung ermöglicht sie den Gemeinden im ersten Halbjahr 2021 für alle Geschäfte, für die das Gesetz oder die Gemeindeordnung eine Beschlussfassung durch die Bürgerversammlung vorsehen, eine Urnenabstimmung durchzuführen. Eine Bürgerversammlung ist weiterhin möglich, insbesondere, wenn sich die epidemiologische Lage verbessert.

Fristverlängerung für Budget und Steuerfuss 2021 sowie Jahresrechnung 2020

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Bürgerschaft das Budget und den Steuerfuss 2021 sowie die Jahresrechnung 2020 bis zum 15. April 2021 beschliesst. Mit der verabschiedeten Regelung können die Gemeinden die Bürgerversammlungen nun bis Ende Juni 2021 durchführen. Aber auch für Gemeinden, die eine Urnenabstimmung durchführen, ist es zweckmässig, mit einer Fristverlängerung genügend Zeit für die Vorbereitungen der Abstimmung zu gewährleisten. Aus praktischen Überlegungen, insbesondere um die Verwechslung von Abstimmungsunterlagen auszuschliessen, kommt hierfür der Blankotermin des Bundes vom 13. Juni als letztmögliches Datum in Betracht. Somit kann in beiden Fällen – Bürgerversammlung und Urnenabstimmung – sichergestellt werden, dass die Beschlussfassung über das Budget 2021 und den Steuerfuss sowie über die Jahresrechnung 2020 und alle anderen Geschäfte rechtzeitig erfolgen kann und die Handlungsfähigkeit der Gemeinden gewahrt bleibt. (pd Sk)

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